Infos und Änderungen



Wussten Sie schon?

Seit Dezember 2022 muss laut dem geänderten DGUV Grundsatz 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“ eine Zusatzqualifizierung folgende Fahrzeuge erfolgen: speziellen Flurförderzeuge, z.B. Schubmaststapler, Seitenstapler, Dreiseitenstapler, Portalwagen, Portalhubwagen, Teleskopstapler zum Containerhandling, Gabelstapler zum Containerhandling.


Zu finden ist das im DGUV Grundsatz 308-001 Abschnitt 5 Seite17.















Neue TRBS 1116 über die Ausbildung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln:


Ende 2022 wurde vom Ausschuss für Betriebssicherheit eine neue TRBS verfasst, die im März 2023 veröffentlicht wurde.

Die neue TRBS 1116 beschäftigt sich allgemein mit der Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Sie finden die Regel auf der Website der BAuA.





Hierbei handelt es sich um Arbeitsmittel:

- Flurförderzeuge wie Gabelstapler
- Krane, Anschlagen von Lasten
- Erdbaumaschinen wie Bagger und Lader
- Hubarbeitsbühnen
- Teleskopmaschinen
- Ladungssicherung


Prüfungen auch für Bediener von Mitgänger-Flurförderzeugen

Im Abschnitt 4.6 spricht die TRBS 1116 allgemein über Lernerfolgskontrollen:


"Lernerfolgskontrollen dienen dem Nachweis, dass die Beschäftigten über die für eine Beauftragung nach Abschnitt 3.7 erforderliche Qualifikation verfügen. Bestandteil der Qualifizierung sind daher eine oder mehrere Lernerfolgskontrollen, die sich auf die theoretischen und auf die praktischen Inhalte beziehen."


- TRBS 1116 Punkt 4.6


Daraus kann man schlussfolgern, dass der Unternehmer für Arbeitsmittel, die eine Beauftragung erfordern, auch einen Nachweis einer ausreichenden Qualifikation als Grundlage der Beauftragung haben muss. Dies führt unweigerlich dazu, dass auch Bediener für Mitgänger-Flurförderzeuge eine theoretische und praktische Prüfung ablegen müssen, da die TRBS 1116 genau diese Arbeitsmittel - wie zuvor erläutert - als Beispiel nennt für ein Arbeitsmittel, das eine Beauftragung vom Unternehmer benötigt.
Damit geht die TRBS 1116 also weiter als die DGUV V 68, die für Mitgänger-Geräte "nur" eine Unterweisung vorsieht.

 
 
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